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ABE erlischt bei Umbauten nicht automatisch Das Opel GT Forum
Datum: 22.12.24 04:51
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  ABE erlischt bei Umbauten nicht automatisch
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Radnor
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  ABE erlischt bei Umbauten nicht automatisch Datum:27.08.05 11:36 IP: gespeichert Moderator melden


...habe ich irgendwo im Netz gefunden, klingt nicht schlecht <img src=http://www.forumcoder.de/images/smilies/grin.gif border=0 alt=´grins´>

Allgemeine Betriebserlaubnis erlöscht bei Umbauten nicht automatisch
2.9.98
Sie kennen noch den Spruch: "irgendwas umgebaut – Betriebserlaubnis erloschen!"
Das gilt nicht mehr seit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO, und wurde durch ein Urteil vom OLG Köln bestätigt (7.2.97 - Ss 11/97):
"Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt gemäß § 19 Abs 2 StVZO nur mehr dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn durch sie eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist; die bloße Möglichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder die formale Feststellung, es seien Fahrzeugteile von vorgeschriebener Beschaffenheit verändert worden, reicht nach der Neufassung nicht mehr."
Die bloße Nichtübereinstimmung des Fahrzeugzustandes mit den Daten im Fahrzeugschein (hier falsche Reifengröße) reicht deshalb nicht für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis aus.
Gegebenenfalls sind Behörden und Gerichte nunmehr verpflichtet, beispielsweise unter Hinzuziehung von technischen Sachverstän-igen im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die am Fahrzeug durchgeführte Veränderung mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lasse. Daß durch diese Regelung die Möglichkeiten der polizeilichen Überwachung der Fahrzeuge eingeschränkt worden sei, müsse im Hinblick auf die gravierenden Folgen eines Erlöschens der Betriebserlaubnis aus rein formalen Gründen im Interesse des Betroffenen hingenommen werden.
Selbstverständlich ist man nun aber nicht von der Verpflichtung entbunden, Fahrzeugänderungen eintragen zu lassen.


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Einzelkämpfer
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Elsdorf / Erftkreis


Angriff, ran, versenken!

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  RE: ABE erlischt bei Umbauten nicht automatisch Datum:27.08.05 13:53 IP: gespeichert Moderator melden


hi,

würde ich bezweifeln. könnte für den versicherungschutz zutreffen, aber nicht für die abe...

von wo hast du das?

gruß,
thomas
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Radnor
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  RE: ABE erlischt bei Umbauten nicht automatisch Datum:27.08.05 14:32 IP: gespeichert Moderator melden


Zitat
von wo hast du das?


...keine Ahnung war eine Oldtimer Seite, irgend eine Dachorganisation o.ä.

Klaus
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Motörhead
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22087 Hamburg




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45524611  45524611  45524611  45524611  
  RE: ABE erlischt bei Umbauten nicht automatisch Datum:27.08.05 15:45 IP: gespeichert Moderator melden


http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/__19.html

Beschreibt das eigentlich genau so....

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

...
...
...

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach §
22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis
oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21
genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht
worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine
EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung
entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S.
857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der
Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen
beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer
Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme
unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung
mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines
Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit
eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile
(Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach
Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein-
oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22
Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


.....


Das heisst doch wohl, dass eine Betriebserlaubnis z.B. nach einem Umbau auf einen vergleichbar starken Motor mit besserem Emissions- und Geräuschverhalten nicht zwangsläufig erlischt.

.... Ich bin ja kein Jurist... aber so ähnlich steht das da..

Gruss, Frank
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