US-Van-Forum

Thema:
eröffnet von toster am 01.10.06 19:06
letzter Beitrag von toster am 17.05.05 19:45

1. stimmt das???

geschrieben von toster am 04.01.05 16:01

hallo leute,

hab bei mobile in einer van beschreibung volgendes gelesen,Nach der neuen Gesetzeslage werden ab dem 01.04.2005 alle Fahrzeuge mit einer Zulassung als Kombinationsfahrzeug nach Hubraum besteuert !!!!Bei Wohnmobilen ĂŒber 2,8T werden jedoch nur pro/200kg ZGG 12,75? erhoben.
ist da was wahres dran oder wollen die nur abzocken?
speziel wegen dem letzten satz..
mfg
toster
(Diese Nachricht wurde am 04.01.05 um 16:01 von toster geÀndert.)
2. Re: stimmt das???

geschrieben von kinganes am 04.01.05 16:29

Ja, also bisher stimmts noch, aber wer weiß wie lange, bei unserer etwas sprunghaften Regierung. Bei www.van-garage.de findest du auch eine Steuertabelle.
3. Re: stimmt das???

geschrieben von toster am 04.01.05 16:44

hmmm,also in der tabelle hab ich jetzt aber nĂŒscht von denn 200 kilo gelesen ??
4. Re: stimmt das???

geschrieben von Holger am 04.01.05 19:13

Leute , macht euch nicht verrĂŒckt.Was nun wirklich stimmt und was nicht kann im moment sowieso noch keiner genau sagen.Wartet noch 1 - 2 Monate ab und fragt dann bei eurem zustĂ€ndigen Finanzamt nach.
Ich lass mich aufjedenfall erstmal ĂŒberraschen.
5. Re: stimmt das???

geschrieben von rockwood am 04.01.05 20:03

so.kfz.buero bzw.womo am besten noch ĂŒber 2,8to sind auf der sicheren seite - stand heute!!!

alles andere juckt mich erst wenn es akut wird

bis dahin leide ich genug an der tanke fĂŒr sprit und kippen
6. Re: stimmt das???

geschrieben von toster am 05.01.05 08:54

moinmoin,

ja das hab ich ja auch gedacht,bis ich diesen satz da gelesen hab....
aber wie holger ja schon geschrieben hat,abwarten was noch kommt...

mfg
toster
7. Re: stimmt das???

geschrieben von nicole am 08.01.05 18:16

Hallo toster,
genau das macht mir auch Sorgen.Da aber niemand etwas Genaues sagen kann,mĂŒssen wir wohl abwarten und Tee trinken und HOFFEN!
Jedenfalls wĂŒnsche ich Dir und uns allen Van-Fahren, dass wir verschont bleiben.
Schlimm genug, dass durch diese ganzen Steuergeschichten viele coole Kisten von der Straße verschwinden werden!!!Und nurnoch diese langweiligen Spießerkisten unterwegs sind.

O.K.jeder so wie er mag,kann jeder gerne seinen Opel-Vectra,VW-Sharan,..... fahren.
Aber den paar Leute, die Lust auf mehr haben, sollte man doch den Spass nicht verderben.
Die natĂŒrliche Auslese wird ja schon durch den TÜV geregelt.
Was nĂŒtzt es, philosophieren bringt uns hier auch nicht weiter.
Hoffen wir das beste.
In diesem Sinne, noch einen schönen Abend
Gruß nicole

8. Re: stimmt das???

geschrieben von G. am 08.01.05 18:31

Hallo Toster,

die aktuelle Steuertabelle fĂŒr Wohnmobile findest Du HIER. Bislang sind weder Änderungen vorgeschlagen noch beschlossen worden, insofern lass Dich nicht verrĂŒckt machen.

MfG

Törbi

9. Re: stimmt das???

geschrieben von toster am 12.05.05 17:11

also doch.........
die wars..... Dr. Helga Marhofer-Ferlan MinisterialrÀtin im bayerischen Staatsministerium der Finanzen...........

Durch Art. 1 Nr. 1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBl.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfĂ€llt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter BerĂŒcksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen: 1. Allgemeines: Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und Ă€ußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter BerĂŒcksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu wĂŒrdigen (vgl.. BFH-Urteil vom 01.08.2000,BStBl II2001, 72) Auf die tatsĂ€chliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627). 2. GelĂ€ndewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) Zur Personenbeförderung konzipierten GelĂ€ndewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlichem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine: Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende BodenflĂ€che grĂ¶ĂŸer ist als die LadeflĂ€che (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,36 4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und Ă€hnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans) Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht FahrgastplĂ€tzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 5. Mehrzweckfahrzeuge FĂŒr Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF ? i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die ?Nutzlast fĂŒr GĂŒter? grĂ¶ĂŸer ist als die ?Personenlast?, gilt folgenden: a. derzeitige Besteuerung: nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und Ă€ußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder ĂŒberwiegend GĂŒter befördert werden. Der Umstand, dass die LadeflĂ€che bei den verkehrsrechtlichen regelmĂ€ĂŸig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der RĂŒcksitzbank vergrĂ¶ĂŸert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der GĂŒterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende LadeflĂ€che verĂ€ndert nicht den sich aus dem Ă€ußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der stĂ€ndigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStBl II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern. Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge ? Aufbauart AF ? mit einem verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind ? entsprechend den GrundsĂ€tzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 ? als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern. b. KĂŒnftige Besteuerung ab 01.05.2005 Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge ? Aufbauart AF ? mit einem verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind ? wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t ? als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 6. UmbaufĂ€lle Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von ?PKW? (Fahrzeugklasse M1) in ?LKW? (Fahrzeugklasse N) unabhĂ€ngig von dem verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht ? nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen: - die LadeflĂ€che muss grĂ¶ĂŸer sein als die zur Personenbeförderung dienende BodenflĂ€che (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,368; Urteil des ThĂŒringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren SitzplĂ€tze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen - Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein - Die rĂŒckwĂ€rtigen Seitenscheiben mĂŒssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht fĂŒr Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen. 7. Wohnmobile und bauartĂ€hnliche Fahrzeuge Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (fĂŒr die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier RĂ€dern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang IIA Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG), sie sind demgemĂ€ĂŸ als PKW zu qualifizieren. Unter AnknĂŒpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht SitzplĂ€tzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als ?PKW? zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher ? wie entsprechende Wohnmobile mit eine zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t ? als PKW zu besteuern (§8 Nr.! KraftStG). Gleiches gilt fĂŒr bauĂ€hnliche Fahrzeuge (z.B. sog. BĂŒro- und Konferenzmobile). Durch die Änderungen der kraftfahrtsteuerlichen Fahrzeugart in den genanten FĂ€llen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2005 eine Neufestsetzung der Steuer nach §12 Abs.2 Nr.1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzufĂŒhren ist. Dieses Schreiben tritt ans die Stelle der Bezugsschreiben. Ich bitte die Finanzminister entsprechend zu unterrichten. Dr. Marhofer-Ferlan MinistrialrĂ€tin
10. Re: stimmt das???

geschrieben von Christian am 17.05.05 14:07

Diese Forderung bzw. dieser Vorschlag wurde lÀngst vom bayerischen Finanzminister widerrufen.
Siehe z.B. Camperline.de
11. Re: stimmt das???

geschrieben von Dodgemike am 17.05.05 14:59

Ich weiß garnicht was ihr euch soe heiß macht.Da steht unter anderem das die Fahrzeuge vom Hersteller zu Personenbeförderung hergestellt wurden.Das trifft bei unseren Vans nicht zu da sie vom Werk als Gargo-Vans gebaut werden und anschließend erst von speziellen Firmen ausgebaut werden.
Desweiteren werden bzw.wurde fĂŒr sĂ€mtliche Vans einfuhrzoll fĂŒr LKW erhoben.
SchlĂŒsselt doch einfach mal eure Fahrgestellnummer auf.Da steht nichts von Wohnmobil oder Ă€hnliches.
12. Re: stimmt das???

geschrieben von toster am 17.05.05 19:45

dann wird ja alles gut


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